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Finanzielle Zuwendungen

Kindergeld
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Elterngeld

DER ANSPRUCH

Einen Anspruch auf Kindergeld hat, wer

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  • im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.

 

Als Kinder werden berücksichtigt

  • im 1. Grad mit dem/der Antragstellenden verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,

  • Kinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der/die Antragstellende in seinem Haushalt aufgenommen hat,

  • Pflegekinder, mit denen der/die Antragstellende durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und die er/sie in den eigenen Haushalt aufgenommen hat.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchvoraussetzungen vorgelegen haben. Bei Nichtbeanspruchung verjährt der Anspruch 4 Jahre nach dem Jahr der Entstehung.

 

» Infothek: Weitere Informationen, Publikationen und Links zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie/Finanzielle Zuwendungen/Kindergeld

 

 

 

 

 

 

 

 

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