|
DIE
SOZIALE
PFLEGEVERSICHERUNG
Das
Sozialgesetzbuch- Elftes
Buch (SGB XI) – Soziale
Pflegeversicherung bildet die Grundlage für
die Regelung der
Personenpflege. Sie
wurde als neuer Zweig
der Sozialversicherung
geschaffen und dient der
sozialen Absicherung
des
Risikos der
Pflege-bedürftigkeit.
Träger der
Pflegeversicherung sind
die Pflege-
kassen,
die bei den
Krankenkassen
angegliedert sind. Alle
gesetzlich
Krankenversicherten sind
in der
Pflegeversicherung
berücksichtigt, privat
Krankenversicherte
müssen jedoch eine
private
„Pflege-Pflichtversicherung“
abschließen.
»
Infothek: Gesetz über
die Pflegezeit
»
Infothek: Gesetz zur
Familienpflegezeit |
Das seit Juni 2008
gültige Gesetz über die
Pflegezeit (PflegeZG)
eröffnet Beschäftigten
die Möglichkeit,
pflegebedürftige nahe
Angehörige in
häuslicher Umgebung zu
pflegen und damit
die Vereinbarkeit von
Beruf und familiärer
Pflege zu
verbessern.
Mit dem zum 01. Januar
2012 in Kraft getretenen
Familienpflegezeitgesetz
(FPfZG) werden die
Möglichkeiten des
Pflegezeitgesetzes
erweitert. In der
Familienpflegezeit
können Beschäftigte, die
nahe Angehörige pflegen,
in Abstimmung mit den
Arbeitgebenden von einer
Sonderregelung für ihre
Arbeitszeit und Gehälter
Gebrauch machen und so
parallel zur Pflege
ihrer Angehörigen
weiterhin erwerbstätig
zu sein und trotz einer
zeitlich befristeten
Arbeitszeitreduzierung
über ein ausreichendes
Einkommen zu Verfügen.
» Seite 2/2: Aufgabe
der Pflegeversicherung |