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DIE
ARBEITSPLATZGESTALTUNG
Arbeitgebende
sind verpflichtet, den
Arbeitsplatz der
werdenden oder
stillenden Mutter so zu
gestalten, dass sie und
ihr Kind vor Gefahren
für Leben und Gesundheit
geschützt sind.
Daher
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müssen Maschinen,
Geräte und Werkzeuge
entsprechend
eingerichtet werden,
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darf
die werdende und
stillende Mutter an
Geräten oder
Maschinen mit
Fußantrieb nicht
beschäftigt werden,
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darf
die tägliche Arbeit
8,5 Stunden nicht
überschreiten,
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sind
schwere körperlichen
Arbeiten verboten,
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müssen Arbeitgebende
eine Sitzgelegenheit
für kurze
Ausruhzeiten zur
Verfügung stellen,
wenn die Tätigkeit
im Stehen ausgeübt
wird,
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muss der
Arbeitgebende eine
Gelegenheit zu
kurzen
Unterbrechungen
einräumen, wenn die
Tätigkeit im Sitzen
ausgeübt wird,
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sind
Akkordarbeit und
Fließbandarbeit mit
vorgegebenem Tempo
verboten,
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darf
die werdende Mutter
ab dem 6.
Schwanger-schaftsmonat
nicht länger als 4
Stunden arbeiten,
wenn die Tätigkeit
nur im Stehen
ausgeübt werden
kann,
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stehen stillenden Müttern
während der
Arbeitszeit Pausen
für Stillzeiten zu,
die sie sich selbst
einteilen dürfen (mindestens 2x
täglich eine halbe
Stunde oder 1x pro
Tag 1 Stunde).
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Beschäftigungsverbot |