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DIE ARBEITSPLATZGESTALTUNG

Arbeitgebende sind verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass sie und ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Daher

  • müssen Maschinen, Geräte und Werkzeuge entsprechend eingerichtet werden,

  • darf die werdende und stillende Mutter an Geräten oder Maschinen mit Fußantrieb nicht beschäftigt werden,

  • darf die tägliche Arbeit 8,5 Stunden nicht überschreiten,

  • sind schwere körperlichen Arbeiten verboten,

  • müssen Arbeitgebende eine Sitzgelegenheit für kurze Ausruhzeiten zur Verfügung stellen, wenn die Tätigkeit im Stehen ausgeübt wird,

  • muss der Arbeitgebende eine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen einräumen, wenn die Tätigkeit im Sitzen ausgeübt wird,

  • sind Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempo verboten,

  • darf die werdende Mutter ab dem 6. Schwanger-schaftsmonat nicht länger als 4 Stunden arbeiten, wenn die Tätigkeit nur im Stehen ausgeübt werden kann,

  • stehen stillenden Müttern während der Arbeitszeit Pausen für Stillzeiten zu, die sie sich selbst einteilen dürfen (mindestens 2x täglich eine halbe Stunde oder 1x pro Tag 1 Stunde).

 

 

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