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DER
ANSPRUCH
Das
Mutterschutzgesetz gilt
für alle werdenden und
stillenden Mütter, die
in einem
Arbeitsverhältnis
stehen:
-
Vollzeitbeschäftigte,
-
Teilzeitbeschäftigte,
-
Hausangestellte,
-
Heimarbeiterinnen,
-
Frauen in
sozialversicherungsfreien
Arbeitsverhältnissen,
-
Arbeitnehmerinnen
und Angestellte im
öffentlichen Dienst,
-
Auszubildende.
Für
Beamtinnen gelten
besondere Regelungen,
die im Beamtenrecht
festgelegt sind. |
Damit der Mutterschutz
in Kraft treten kann,
muss die werdende Mutter
dem/der Arbeitgebenden ihre
Schwangerschaft
mitteilen, sobald
ihr diese Tatsache
bekannt ist. Die
Arbeitgebenden müssen
unmittelbar nach
Informationserhalt
Weitere Mitteilungen an
Dritte dürfen jedoch nur
mit Zustimmung der
werdenden Mutter
erfolgen!
» ServiceBox:
Schriftliche Mitteilung
der Schwangerschaft an
Arbeitgebenden
» ServiceBox: Schreiben
des/der Arbeitgebenden an
schwangere
Arbeitnehmerin
» Infothek:
Weitere Informationen,
Publikationen und Links
zum Thema Mutterschutz
und Elternzeit
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