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Mutterschutz

Rechtlicher Rahmen
Anspruch
Leistungen

DER ANSPRUCH

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden und stillenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen:

 

  • Vollzeitbeschäftigte,

  • Teilzeitbeschäftigte,

  • Hausangestellte,

  • Heimarbeiterinnen,

  • Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen,

  • Arbeitnehmerinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst,

  • Auszubildende.

 

Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind.

Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss die werdende Mutter dem/der Arbeitgebenden ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald ihr diese Tatsache bekannt ist. Die Arbeitgebenden müssen unmittelbar nach Informationserhalt

  • das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz benachrichtigen

  • die im Betrieb für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen Zuständigen informieren.

Weitere Mitteilungen an Dritte dürfen jedoch nur mit Zustimmung der werdenden Mutter erfolgen! 

» ServiceBox: Schriftliche Mitteilung der Schwangerschaft an Arbeitgebenden

» ServiceBox: Schreiben des/der Arbeitgebenden an schwangere Arbeitnehmerin

» Infothek: Weitere Informationen, Publikationen und Links zum Thema Mutterschutz und Elternzeit

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