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DIE
DEFINITION VON
KINDERTAGESPFLEGE
Kindertagespflegepersonal
sind Privatpersonen,
i.d.R. Frauen, die
ganztägig oder
stundenweise Kinder
jeden Alters betreuen.
Es
handelt sich hierbei um
eine familienähnliche
Form der Betreuung, die
individuell auf die
Bedürfnisse der Kinder
und auch der Eltern
eingehen kann.
Betreut die
Kindertagespflegeperson
-
die
Kinder bei sich zu
Hause, dann ist sie
arbeitsrechtlich
selbstständig,
-
die
Kinder im Haus der
Eltern, dann ist sie
i.d.R. von den
Eltern angestellt.
In diesem Fall
spricht man oft auch
von einer
Kinderfrau,
-
die
Kinder außerhalb
ihrer Wohnung in
anderen Räumen
während des Tages
mehr als 15 Stunden
wöchentlich gegen
Entgelt länger als
drei Monate, bedarf
es der
Pflegeerlaubnis
durch das Jugendamt.
(§ 43, 44 KJHG).
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Achtung! Mit Wirkung
des Kinder- und
Jugend-hilfeweiterentwicklungsgesetz
(KICK) vom
Oktober 2005 muss
die Pflegeerlaubnis
bereits ab dem 1.Kind
(zuvor: ab dem 3. Kind)
beim Jugendamt beantragt
und von diesem der
Tagespflegeperson per
Verwaltungsakt erteilt
werden.
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