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Kinderbetreuung

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DIE DEFINITION VON KINDERTAGESPFLEGE

Kindertagespflegepersonal sind Privatpersonen, i.d.R. Frauen, die ganztägig oder stundenweise Kinder jeden Alters betreuen. Es handelt sich hierbei um eine familienähnliche Form der Betreuung, die individuell auf die Bedürfnisse der Kinder und auch der Eltern eingehen kann.

Betreut die Kindertagespflegeperson

  • die Kinder bei sich zu Hause, dann ist sie arbeitsrechtlich selbstständig,

  • die Kinder im Haus der Eltern, dann ist sie i.d.R. von den Eltern angestellt. In diesem Fall spricht man oft auch von einer Kinderfrau,

  • die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate, bedarf es der Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt. (§ 43, 44 KJHG).

Achtung! Mit Wirkung des Kinder- und Jugend-hilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom Oktober 2005 muss die Pflegeerlaubnis bereits ab dem 1.Kind (zuvor: ab dem 3. Kind) beim Jugendamt beantragt und von diesem der Tagespflegeperson per Verwaltungsakt erteilt werden.

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