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DER
RECHTLICHE RAHMEN
Nach dem
deutschen Grundgesetz
haben Eltern
das
natürliche Recht und die
Pflicht zur Pflege und
Erziehung ihrer Kinder
(§ 6 GG). Der
staatlichen Gemeinschaft
kommt die Aufgabe zu,
die Eltern dabei zu
unterstützen. Dies
geschieht u.a. durch das
Angebot der Jugendhilfe.
Die
Tageseinrichtungen für
Kinder und auch die
Tagespflege sind durch
das Sozialgesetzbuch –
Achtes Buch (SGB VIII) –
Kinder- und Jugendhilfe
dem Bereich Jugendhilfe zugeordnet. Dieses
Gesetz wird auch
„Kinder- und
Jugendhilfegesetz“
(KJHG)
genannt. |
Die Trägerschaft,
Finanzierung bzw.
Förderung von
Kindertageseinrichtungen
sowie die Höhe der
Elternbeiträge etc.
können von Bundesland zu
Bundesland
unterschiedlich
rechtlich geregelt
werden. Für
Rheinland-Pfalz gilt
seit 1991 das
Kindertagesstättengesetz
(KitaG).
Die
zuständige Behörde in
allen Fragen zu
Tageseinrichtung und
Kindertagespflege ist
das jeweilige örtliche
Jugendamt.
»
Infothek: Sozialgesetzbuch
– Achtes
Buch
(SGB
VIII) -
Kinder-
und
Jugendhilfe
»
Infothek:
Kindertagesstättengesetz
(KitaG) Rheinland-Pfalz
» Seite 2/4:
Tagesbetreuungsausbaugesetz |