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Kinderbetreuung

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DER RECHTLICHE RAHMEN

Nach dem deutschen Grundgesetz haben Eltern

das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (§ 6 GG). Der staatlichen Gemeinschaft kommt die Aufgabe zu, die Eltern dabei zu unterstützen. Dies geschieht u.a. durch das Angebot der Jugendhilfe.

 

Die Tageseinrichtungen für Kinder und auch die Tagespflege sind durch das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe dem Bereich Jugendhilfe zugeordnet. Dieses Gesetz wird auch „Kinder- und Jugendhilfegesetz(KJHG) genannt.

Die Trägerschaft, Finanzierung bzw. Förderung von Kindertageseinrichtungen sowie die Höhe der Elternbeiträge etc. können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich rechtlich geregelt werden. Für Rheinland-Pfalz gilt seit 1991 das Kindertagesstättengesetz (KitaG).

 

Die zuständige Behörde in allen Fragen zu Tageseinrichtung und Kindertagespflege ist das jeweilige örtliche Jugendamt.

 

» Infothek: Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

» Infothek: Kindertagesstättengesetz (KitaG) Rheinland-Pfalz

 

 

 

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