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Elternzeit

Rechtlicher Rahmen
Anspruch
Umsetzung
Leistungen
Elternzeit und Teilzeit
Chancengleichheit
Tipps

DIE UMSETZUNG

Während der Elternzeit

  • werden Eltern von den Arbeitgebenden zum Zweck der Kinderbetreuung von der Arbeit unbezahlt freigestellt,

  • ruht das Arbeitsverhältnis,

  • haben Eltern somit die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.

 

» ServiceBox: Antrag für Elternzeit

SCHRIFTLICHE ANMELDUNG

Achtung! Neuregelung seit 1. Januar 2007

Die/der Arbeitnehmende muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich bei den Arbeitgebenden anmelden,

  • wenn sie sich unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder,

  • wenn sie sich an die Mutterschutzfrist anschließen soll.

Wollen die Eltern die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, müssen sie dies ebenfalls spätestens 7 Wochen vorher bei den Arbeitgebenden schriftlich anmelden. Da der besondere Kündigungsschutz des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erst mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn besteht, ist es ratsam Elternzeit erst in diesem Zeitraum vom Arbeitgebenden zu verlangen.

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