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DIE
UMSETZUNG
Während der Elternzeit
-
werden Eltern von
den Arbeitgebenden
zum Zweck der
Kinderbetreuung von
der Arbeit unbezahlt
freigestellt,
-
ruht
das
Arbeitsverhältnis,
-
haben
Eltern somit die
Möglichkeit, sich
ihrem Kind zu widmen
und gleichzeitig den
Kontakt zum Beruf
aufrechtzuerhalten.
» ServiceBox: Antrag
für Elternzeit |
SCHRIFTLICHE ANMELDUNG
Achtung! Neuregelung
seit 1. Januar 2007
Die/der Arbeitnehmende
muss die Elternzeit
spätestens 7 Wochen
vor ihrem Beginn
schriftlich bei
den Arbeitgebenden
anmelden,
-
wenn
sie sich unmittelbar
an die Geburt des
Kindes (z.B.
Elternzeit des
Vaters) oder,
-
wenn
sie sich an die
Mutterschutzfrist
anschließen soll.
Wollen die Eltern die
Elternzeit erst zu
einem späteren
Zeitpunkt in
Anspruch nehmen, müssen
sie dies ebenfalls
spätestens 7 Wochen
vorher bei den
Arbeitgebenden
schriftlich anmelden. Da
der besondere
Kündigungsschutz des
Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG)
erst mit Anmeldung der
Elternzeit, frühestens
jedoch 8 Wochen vor
deren Beginn besteht,
ist es ratsam Elternzeit
erst in diesem Zeitraum
vom Arbeitgebenden zu
verlangen.
»
Seite 2/2: Festlegung
für 2 Jahre |