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DER
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Während
der Elternzeit darf der
Arbeitnehmerin und dem
Arbeitnehmer nicht
gekündigt werden.
Kündigungsschutz
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beginnt ab dem
Zeitpunkt, von dem
an Elternzeit durch
die/den Arbeitnehmenden
verlangt wurde,
jedoch maximal 8
Wochen vor Beginn
der Elternzeit,
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besteht auch bei
Teilzeitbeschäftigung,
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endet
mit Ablauf der
Elternzeit,
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kann
nur in besonderen
Ausnahmefällen (z.B.
Einstellung des
Betriebes) vom
Arbeitgebenden
rechtlich aufgehoben
werden.
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Für die Entscheidung
über die Zulässigkeit
der Kündigung der/des
Arbeitgebenden während
der Elternzeit sind je
nach Bundesland
unterschiedliche
Behörden zuständig.
Ansprechpartner in
Rheinland-Pfalz sind die
Struktur- und
Genehmigungsdirektionen
Nord und Süd.
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durch Arbeitnehmende |