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DER KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden.

 

Kündigungsschutz

  • beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit durch die/den Arbeitnehmenden verlangt wurde, jedoch maximal 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit,

  • besteht auch bei Teilzeitbeschäftigung,

  • endet mit Ablauf der Elternzeit,

  • kann nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Einstellung des Betriebes) vom Arbeitgebenden rechtlich aufgehoben werden.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung der/des Arbeitgebenden während der Elternzeit sind je nach Bundesland unterschiedliche Behörden zuständig.

 

Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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