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DIE
BERECHTIGTEN
Einen
Anspruch auf Elternzeit
haben alle Mütter und
Väter in einem
Arbeitsverhältnis. Er
kann nicht durch
Vertrag, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung
oder sonstige
Vereinbarungen
eingeschränkt werden.
Die
Elternzeit kann in jedem
Arbeitsverhältnis
genommen werden, z.B.
bei
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Vollzeitarbeitsverträgen,
-
Teilzeitarbeitsverträgen,
-
befristeten
Verträgen,
-
geringfügigen
Beschäftigungen,
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Heimarbeitende,
-
Beschäftigten in
beruflicher
Fortbildung,
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Umschüler/innen,
-
Auszubildenden.
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Elternzeit kann von
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in
Anspruch genommen werden
zur Betreuung
-
eines
Kindes, für das
ihnen die
Personensorge
zusteht,
-
eines
Kindes des
unverheirateten
Vaters, der nicht
sorgeberechtigt ist,
mit Zustimmung der
sorgeberechtigten
Mutter,
-
eines
Kindes des Ehegatten
oder eingetragenen
Lebenspartners,
-
eines
Kindes, das in
Vollzeitpflege
aufgenommen wurde,
-
eines
Kindes, das mit dem
Ziel der Obhut in
Pflege genommen
wurde,
-
im
Härtefall (z.B.
Behinderung eines
Elternteils) auch
eines Enkelkinds,
Bruders, Neffen,
Schwester oder
Nichte.
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Großelternzeit
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