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Elternzeit

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Elternzeit und Teilzeit
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DIE BERECHTIGTEN

Einen Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter in einem Arbeitsverhältnis. Er kann nicht durch Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen eingeschränkt werden.

 

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, z.B. bei

  • Vollzeitarbeitsverträgen,

  • Teilzeitarbeitsverträgen,

  • befristeten Verträgen,

  • geringfügigen Beschäftigungen,

  • Heimarbeitende,

  • Beschäftigten in beruflicher Fortbildung,

  • Umschüler/innen,

  • Auszubildenden.

 

 

Elternzeit kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden
zur Betreuung

  • eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,

  • eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,

  • eines Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,

  • eines Kindes, das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde,

  • eines Kindes, das mit dem Ziel der Obhut in Pflege genommen wurde,

  • im Härtefall (z.B. Behinderung eines Elternteils) auch eines Enkelkinds, Bruders, Neffen, Schwester oder Nichte.

 

 

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