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DIE
DEFINITION VON TEILZEIT
Laut §
2 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG)
liegt
Teilzeitbeschäftigung
vor, wenn die
regelmäßige
Wochenarbeitszeit einer
oder eines
Arbeitnehmenden
kürzer ist als die
einer oder eines
vergleichbaren
Beschäftigten, die oder
der im selben
Unternehmen Vollzeit
arbeitet.
Als „vergleichbar“
gilt eine
vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerin oder ein
vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer, wenn sie
oder er
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Je nach Branche gelten
also bereits
Arbeitnehmende mit 35
Arbeitsstunden pro
Woche als
„teilzeitbeschäftigt“.
Teilzeit untergliedert
sich in eine Reihe von
Modellvarianten
und kann mit anderen
Arbeitszeitmodellen
kombiniert
werden.
Die
Besonderheit von
Teilzeit ist der
gesetzlich
festgelegte Anspruch
von Arbeitnehmenden
auf dieses
Arbeitszeitmodell.
Rund 39% aller Betriebe
in Deutschland
beschäftigt „reguläre“
Teilzeitkräfte,
die eine höhere
Stundenzahl als
geringfügig Beschäftigte
arbeiten.
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