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DIE DEFINITION VON TEILZEIT

Laut § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt Teilzeitbeschäftigung vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit einer oder eines Arbeitnehmenden kürzer ist als die einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten, die oder der im selben Unternehmen Vollzeit arbeitet.

 

Als „vergleichbar“ gilt eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin oder ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, wenn sie oder er

 

  • dieselbe Art Arbeitsverhältnis hat (befristet bzw. unbefristet) sowie

  • gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausübt.

Je nach Branche gelten also bereits Arbeitnehmende mit 35 Arbeitsstunden pro Woche als „teilzeitbeschäftigt“. Teilzeit untergliedert sich in eine Reihe von Modellvarianten und kann mit anderen Arbeitszeitmodellen kombiniert werden. Die Besonderheit von Teilzeit ist der gesetzlich festgelegte Anspruch von Arbeitnehmenden auf dieses Arbeitszeitmodell. Rund 39% aller Betriebe in Deutschland beschäftigt „reguläre“ Teilzeitkräfte, die eine höhere Stundenzahl als geringfügig Beschäftigte arbeiten.

 

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